Datenverarbeitung und Datenschutz im bayerischen Schulwesen - Wichtige Fragen und Antworten

Der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erstellte Gesetzentwurf zur Datenverarbeitung und Datenschutz im Rahmen von eGovernment wurde nach Durchführung der Verbändeanhörung und dem Ministerratsbeschluss vom 23.02.2010 nun im Mai 2010 im Landtag als Gesetz verabschiedet.


a) Die wichtigsten Fragen und Antworten zum BayEUG-Änderungsgesetz



1. Warum bestand Handlungsbedarf?

Ohne die jeweils erforderlichen Daten können weder die Schulen, die Schulbehörden noch die Politik die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen.
Die bislang eingesetzten Verfahren zur Datenverarbeitung und Datengewinnung im bayerischen Schulwesen weisen erhebliche Defizite auf. Dies betrifft sowohl den Verwaltungsvollzug als auch die Statistik.
Die geltenden Rechtsvorschriften genügten nicht mehr den heutigen datenschutz- und statistikrechtlichen Anforderungen.

2. Welche Defizite weisen die bislang eingesetzten Verfahren auf?

3. Wie soll Abhilfe geschaffen werden?

Im Rahmen eines eGovernment-Projektes sollen folgende Ziele erreicht werden:

4. Welche Eckpunkte galt es bei der Modernisierung zu beachten?

Ein zeitgemäßes Verfahren zur Datengewinnung und Datenverarbeitung muss verschiedenen Anforderungen gerecht werden:

5. Inwieweit unterscheidet sich die neue gesetzliche Regelung von dem Gesetzentwurf der letzten Legislaturperiode?

Die nun vorliegende gesetzliche Regelung ist im Vergleich zum Gesetzentwurf der vorangegangenen Legislaturperiode vollständig neu ausgestaltet. Dies führt zu einem bundesweit einmaligen Modell.

Die wesentlichen Neuerungen sind:
Außerdem wurde durch folgende, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens von den Regierungsfraktionen eingebrachten Ergänzungen, das Datenschutzniveau noch weiter angehoben:

6. Durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen soll der Datenschutz gewährleistet werden?

Es wird eine sehr aufwändige Lösung umgesetzt, die den fachlichen Anforderungen genügt und zugleich durch zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen Datenschutz auf höchstem Niveau gewährleistet:

7. Kann das Kultusministerium künftig die Noten von Schülerinnen und Schülern einsehen?

Nein. Leistungsdaten werden ausschließlich an der Schule in personenbezogener Form gespeichert werden, an der die Schülerin bzw. der Schüler eingeschrieben ist.

8. Welche Daten von Schülerinnen und Schülern kann das Kultusministerium künftig einsehen?

Keine. Das Gesetz sieht bei der Datenerhebung eine klare Trennung zwischen den Vollzugsaufgaben der Schulen und der Schulbehörden sowie den statistischen Auswertungen vor. Das Kultusministerium erhält demgemäß keine personenbezogenen Schülerdaten und bekommt auch künftig keinerlei Zugriff auf Daten von Schülerinnen und Schülern. Entsprechend der gesetzlichen Regelung kann niemand aus der Schulaufsicht auf personenbezogene Schülerdaten zugreifen.

9. Wo befinden sich die Daten von Schülerinnen und Schülern?

Der Großteil der Schülerdaten wird ausschließlich an der Schule gespeichert. Soweit Daten für schulübergreifende Aufgaben benötigt werden, erfolgt ihre Speicherung im Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung und damit vom Kultusministerium getrennt.

10. Kann ein künftiger Arbeitgeber am Ausbildungsplatz die Schülerdaten erhalten oder werden sie für ein Studium an die Universität weitergereicht?

Nein. Das Gesetz schließt eine solche Weitergabe strikt aus und enthält zudem erstmals klare Löschungsvorschriften.

11. Wer kann die Daten einer Schülerin / eines Schülers lesen?

Auch künftig wird nur ein Teil der Daten von Schülerinnen und Schülern, die an den Schulen zur Erfüllung der Dienstaufgaben benötigt werden, überhaupt elektronisch verarbeitet. Der Großteil der digitalisierten Daten verbleibt zudem an der betreffenden Schule. Nur im Falle einer Schulkooperation oder eines Schulwechsels kann auch eine weitere Schule einen Teil dieser Daten in elektronischer Form erhalten. Es handelt sich dabei um all jene Daten, die diese weitere Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht und andernfalls neu erfassen müsste. Für andere Stellen ist der Datenzugriff gesetzlich, organisatorisch und technisch ausgeschlossen (siehe auch die Antwort zu Frage 6).


B. Beim Rechenzentrum Süd gespeicherte Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben und speichern die Schulen zahlreiche Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Eine kleine Teilmenge dieser Daten wird zusätzlich auch beim Rechenzentrum Süd beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung gespeichert. Dadurch sollen schulübergreifende Aufgaben (Schulanmeldungen, Schulwechsel, Schulkooperationen) unterstützt werden. Für welche Dienstaufgaben die Schulen die einzelnen Merkmale benötigen, wird im Folgenden erläutert:
Merkmals­bereich Merkmal Dienstaufgabe der Schule
Schülerinnen und Schüler (nicht schuljahres­bezogen) Name, Vornamen Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag orientiert sich an der einzelnen Schülerin bzw. dem einzelnen Schüler. Die Schule muss daher Kenntnis von den Vor- und Nachnamen der Schülerinnen und Schüler haben.
Geburtsdatum Damit der Schule in Bezug auf Schülerinnen und Schüler keine Verwechslungen unterlaufen, ist die zusätzliche Kenntnis von Geburtsdatum und -ort notwendig. Erstellte Zeugnisse lassen sich erst dann eindeutig zuordnen, wenn darin zusätzlich zum Namen das Geburtsdatum aufgeführt wird.
Geburtsort Vgl. Ausführungen zu Punkt „Geburtsdatum“.
Geschlecht Die Gruppenbildung im Fach Sport erfolgt unter Berücksichtigung des Geschlechts der Schülerinnen und Schüler.
Migrationshin­tergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch / nicht deutsch) und Staatsangehörigkeit Die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund ist dem Kultusministerium ein besonderes Anliegen. Die Merkmale „Geburtsland“, „Jahr des Zuzugs nach Deutschland“, „Muttersprache deutsch / nicht deutsch“ und Staatsangehörigkeit liefern hierzu wichtige Informationen. Bei Vorliegen dieser Kriterien verfügen die Schulen über eine Vielzahl von Möglichkeiten, um auf bestehende Probleme bzw. besonderen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund einzugehen. Diese Maßnahmen betreffen etwa die Klassenbildung oder die Berücksichtigung von Schwierigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache bei der Vorrückungsentscheidung.
Religionszugehörig­keit (Bekenntnis) - Die Erteilung des Religionsunterrichts erfolgt getrennt nach Bekenntnissen.
- Ethik ist für die Schülerinnen und Schüler Pflichtfach, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.
Jahr der Ersteinschulung Die Schulen haben die Aufgabe, die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen. Dies ist aber nur möglich, wenn das Jahr der Ersteinschulung bekannt ist.
Erworbene Abschlüsse Der Erwerb schulischer Abschlüsse kann Voraussetzung für die Aufnahme in weiterführende Schularten sein.
Adressdaten Die Kenntnis der Schüleradresse ist für die Überprüfung der Schulpflichterfüllung und für eine etwaige Kontaktaufnahme erforderlich.
Schülerinnen und Schüler (schuljahres­bezogen) sonderpädagogische Förderung Die Kenntnis des jeweiligen Förderschwerpunktes (z.B. Sehen, Hören) ist für eine zielgenaue sonderpädagogische Förderung notwendig. Darüber hinaus sind diese Informationen für die Abstimmung der Unterrichtsorganisation erforderlich.
Teilleistungsstörun­gen Die Angabe, ob der Schüler an einer Teilleistungsstörung leidet (Lese- und Rechtschreibstörung bzw. -schwäche), ist für die Erziehungsberechtigten nicht verpflichtend. Sie ist jedoch Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Sonstige Fördermaßnahmen An Förderschulen können je nach Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler besondere Fördermaßnahmen (Förderunterricht, Förderkurse) eingerichtet werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die an die Volksschule zurückgeführt werden sollen oder für Schülerinnen und Schüler, die in Teilbereichen einen besonderen Förderbedarf aufweisen.
Ganztägige Betreuung Die ganztägige Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfordert Anpassungen unterschiedlicher schulischer Abläufe. Beispielsweise ist die ganztägige Anwesenheit bei der schulischen Raumplanung zu berücksichtigen. Zudem erfordert die ganztägige Betreuung eine umfangreichere Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler.
Schülerheim/Internat Vgl. Ausführungen zu Punkt „Adressdaten“.
Gastschulverhältnis Ob ein Gastschulverhältnis besteht, ist für die Überprüfung der Schulpflicht und die Ermittlung des Schulaufwandes von Bedeutung.
Aktuell besuchte Schule Die Kenntnis der aktuell besuchten Schule ist für die Überprüfung der Schulpflicht notwendig.
Schulpflicht Während der Dauer der Schulpflicht muss deren Erfüllung von der jeweiligen Schule überprüft werden.
Feststellung der Übertrittseignung betr. Hauptschule, Realschule, Gymnasium Die Aufnahme in Hauptschule, Realschule und Gymnasium setzt voraus, dass der jeweilige Schüler für deren Besuch geeignet ist. Hinweis: Der Notendurchschnitt wird jedoch nur an der jeweiligen Schule gespeichert.
Vorbildung

Austrittsdatum
- Sind Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland zugezogen, muss die Schule feststellen, welche Jahrgangsstufe diese besuchen müssen. Dabei wird die jeweilige Vorbildung berücksichtigt.

- Das Austrittsdatum ist für die Überprüfung der Schulpflicht relevant.
Zielschule Beim Wechsel der Schule oder beim Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge ist die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen.
Jahrgangsstufe Die jeweilige Jahrgangsstufe ist für die Klassen- und Gruppenbildung mitentscheidend.
Bildungsgang Nach den unterschiedlichen Bildungsgängen (besuchte Wahl- und Wahlpflichtfächer) richtet sich die Klassen- und Gruppenbildung.
Fremdsprachen Die Kenntnis der Fremdsprachen, die bislang von den Schülerinnen und Schülern erlernt wurden, ist notwendig für die Planung des Unterrichts an der Schule.
Berufsausbildung Feststellung der Aufnahmevoraussetzungen an der Berufsschule.
Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe Ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wurde, ist für ist für die Klassen- und Gruppenbildung im darauffolgenden Jahr relevant. Gespeichert wird lediglich, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wurde. Unberücksichtigt bleibt der jeweilige Notenschnitt.
Art der Wiederholung Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten oder die nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.
Art des Vorrückens Falls einer Schülerin/einem Schüler lediglich das Vorrücken auf Probe gestattet wurde, muss im darauffolgenden Schuljahr über das Bestehen der Probezeit entschieden werden.
Erziehungs­berechtigte Name Name und Adresse der Erziehungsberechtigten sind für die notwendige Zusammenarbeit und eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigen erforderlich.
Adressdaten Vgl. Ausführungen zu Punkt „Name“ der Erziehungsberechtigten.

C. Veranschaulichung des neuen eGovernment-Verfahrens am Beispiel von Daten betreffend Schülerinnen und Schüler

Schaubild zum Datenfluss (zw. Schulen, Rechenzentrum und Statistischem Landesamt) im neuen e-Government-Verfahren